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Viel Spaß für wenig Geld. Für nur 36,00 Euro im Jahr öffnet sich Dir eine neue Welt!

Aber etwas kosten muss es trotzdem, daher hier unsere Beitragsordnung im Detail.

Bleibt nur noch die Beitrittserklärung auszudrucken und auszufüllen.

Beitragsordnung

  • §1 Beitragshöhe
  • §2 Aufnahmegebühr
  • §3 Zahlungsmodus
  • §4 Zahlungsfristen
  • §5 Zahlungsbeginn/ Probezeit/ Aufnahme
  • §6 Zahlungsverzug
  • §7 Ende der Zahlungspflicht
  • §8 Abschlussbestimmungen

§1 Beitragshöhe

1. Der monatliche Beitrag beträgt 3 €.

2. Der Mitgliedsbeitrag für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre beträgt 12,00 € jährlich. Eine gestaffelte Zahlungsweise ist nicht vorgesehen.

3.Ein Vereinsmitglied kann beim Vorstand eine ruhende Mitgliedschaft beantragen. Dann wird ein jährlicher Beitrag von 10 € erhoben.

§2 Aufnahmegebühr

1. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 10,00 €

§3 Zahlungsmodus

Die Beitragszahlung erfolgt per Überweisung unter Angabe des Mitgliedsnamens auf das Konto: bei der Volksbank Saaletal e.G.

Die Mitgliedszahlung wird nach Unterschrift der Beitrittserklärung fällig.

§4 Zahlungsfristen

1. Der Beitrag ist halb- oder ganzjährig im voraus zu entrichten.

2. halbjährliche Zahlweise:

bis 31.01. und 31.07. des zutreffenden Kalenderjahres je 18,00 €

3. ganzjährige Zahlweise:

bis 31.01. des zutreffenden Kalenderjahres 36,00 €

§5 Zahlungsbeginn/ Probezeit/ Aufnahme

Der Verein gewährt jedem werdenden Mitglied eine 4- wöchige Trainingsteilnahme zur Probe. Der Beitrag wird ab der 5. Woche fällig und verbindet sich mit der Vereinsaufnahme. Bei sehr unregelmäßigen Teilnahmen wird im Einzelfall durch den Vorstand entschieden.

§6 Zahlungsverzug

1. Kommt ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen in Verzug, so wird es durch den Verein zur Zahlung gemahnt. Dabei ist der Verein berechtigt, pro Mahnung 1,00 € Mahnkosten zu erheben. Andere zivilrechtliche Ansprüche des Vereins, wie Zinsen oder Verzugsschäden bleiben hiervon unberührt.

2. Gemäß § 11 der Satzung des SSVJ ist der Verein berechtigt, gegen säumige Mitglieder Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Kommt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nach, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes gem. §5 Abs. (3) der Satzung des SSVJ beschließen.

3. Darüber hinaus ist der Verein berechtigt, ausstehende Mitgliedsbeiträge gegen Zahlungsverpflichtungen dem säumigen Mitglied gegenüber aufzurechnen. Ein gleiches Recht steht den Mitgliedern/ -innen des Vereins nach Zustimmung des Vorstandes zu.

§7 Ende der Zahlungspflicht

Die Zahlungspflicht erlischt mit dem satzungsgemäßen Ende der Mitgliedschaft. Endet die Mitgliedschaft im Verein durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres oder durch Vereinsausschluss, besteht kein Anspruch auf geleistete Beiträge. Mitglieder, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, erhalten bei satzungsgemäßen Austritt die zu viel gezahlten Beiträge ab dem noch nicht begonnenen Halbjahr nach der Austrittserklärung zurückerstattet.

§8 Abschlussbestimmungen

Für Sportler, die nicht gezahlt haben besteht kein Versicherungsschutz über den SSVJ.

Stand:25.09.2014

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